Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.02.1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. August 2021

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Geschwister– Scholl–Gymnasium“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§1 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
  2. Dazu zählen besonders:

a) Förderung der Bildung und Erziehung

b) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke

c) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

e) Unterstützung bei der Herausgabe von Druck– und Presseerzeugnissen

f) Außendarstellung der Schule

g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

i) Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen

j) Unterstützung von Schülerfahrten

k) Im Einzelfall können auch Zuwendungen an einzelne Schüler oder Gruppen vorgenommen werden

l) Organisation und Unterstützung u.a. im Catering und bei Veranstaltungen (Zweckbetrieb gem. § 65 der Abgabenordnung)

m) Unterstützung der Schulbibliothek

n) Gestaltung des Außengeländes

o) Kontaktpflege zu den Ehemaligen und Organisation von Treffen mit Ehemaligen und Schülern zwecks Erfahrungsaustausch

p) Unterstützung mildtätiger Zwecke.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
  2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
  4. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;

b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;

c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;

d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.

  1. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  2. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.

d) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in einer Präsenzversammlung oder virtuell (Onlineverfahren) in einem geschützten und nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangsdaten mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung vom Vorstand bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimations- und Anmeldedaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter oder vom Vorstand berufenen Versammlungsleiter geleitet.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des neuen Vorstandes

d) die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer

e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer

f) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages

g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

h) die Entscheidung über eingereichte Anträge

i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 8, Abs.3)

j) die Auflösung des Vereins.

  1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
  2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
  4. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  5. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Diese bilden den erweiterten Vorstand. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

 

§7 Kassenprüfer

  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens einem Kassenprüfer geprüft, der hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Der Kassenprüfer darf weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
  2. Er erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfiehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

 

§8 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Das bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt dem Landkreis als Schulträger zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Geschwister-Scholl-Gymnasiums zu verwenden hat.